2023 vortrag vorsorgevollmacht01

Informationsreihe der AG 60 plus der SPD-Linsengericht

„So wichtig: Vorsorgevollmacht, Betreuungsrecht und Patientenverfügung!“

Im Rahmen der Informationsreihe der AG 60 plus der SPD-Linsengericht informierte Frau Claudia Klinsmann-Ungermann über die Wichtigkeit/Notwendigkeit einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsvollmacht und einer Patientenverfügung und deren inhaltlicher Unterscheidungskriterien. „Jeder kann durch Unfall oder Erkrankung in eine Situation geraten, seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen zu können. Dann bietet das Betreuungsrecht einen Schutz,“ so Frau Klinsmann-Ungermann. Sie berichtete als stellvertretende Leiterin der Sozialdienste der Main-Taunus-Kliniken aus ihrer früheren Tätigkeiten.

„Das bedeutet also, dass man mit der Patientenverfügung selbst entscheidet, was im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit geschehen soll. Liegt eine solche Verfügung nicht vor, verlagert sich mit der Vorsorgevollmacht dagegen verlagert auf einen anderen, nämlich denjenigen, der mit der Vollmacht tatsächlich bevollmächtigt sein soll?“ fragte zur Klärung Erika Becker, SPD-Kreistagsabgeordnete und 60plus-Vorstandsmitglied. „Wenn der Notfall eintritt, gilt im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung nicht sofort. Wenn keine Vorsorgevollmacht oder keine Patientenverfügung vorliegt, dann beantragt der behandelnde Arzt bei Gericht eine Betreuung.Aber durch eine Vorsorgevollmacht kann jeder selbst Personen seiner Wahl bevollmächtigen und so die Bestellung eines vom Gericht zugewiesenen Betreuers verhindern,“ so Frau Klinsmann-Ungermann.

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„Und mit einer Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit in medizinischen Angelegenheiten vorsorglich festlegen, welche medizinische Maßnahmen in einer bestimmten Situation durchzuführen oder zu unterlassen sind,“ stellte Christa Goeßler - Mitvorsitzende der SPD-AG60plus - fest.

„Aber was passiert, wenn - niemand bestimmt ist und keine Patientenverfügung vorliegt?“ fragte Georg Hörter - SPD-Linsengericht 60plus Vorstand - „Dann wird der Arzt das Gericht anrufen, um eine Entscheidung zur Behandlung zu erhalten. Das Gericht wird dann eine(n) Betreuer(in) bestimmen. Der oder die Betreuer(in) entscheidet dann, ob der Arzt oder die Ärztin sie/ihn behandeln darf oder nicht. Auch Ehepartner müssen aufpassen, denn die Verfügungsermächtigung als Ehepartner gilt nur für 4 Wochen,“ antwortete die Fachfrau. Sie ergänzte weiter: „Bei der Patientenverfügung darf nicht fehlen: Vollständiger Name, Anschrift, Geburtsdatum - und präzise Beschreibung der Situation für die die Patientenverfügung gelten soll, ebenso präzise Beschreibung der medizinischen Maßnahmen, die erwünscht bzw. unerwünscht sind und natürlich persönliche Unterschrift mit Datum.

Nach einer regen Diskussion gab Frau Claudia Klinsmann-Ungermann noch den Hinweis, dass eine Patientenverfügung auch nicht von einem Arzt unterschrieben werden muss, allerdings muss der/die Betroffene mindestens 18 Jahre alt sein.